1. Geltungsbereich
1.1. Für sämtliche Geschäftsbeziehungen zwischen der So geht Presse GmbH, Hauptplatz 7/2, 8430 Leibnitz („ANBIETER“) und dem Empfänger der Leistungen („KUNDE“, zusammen die „PARTEIEN“), insbesondere im Hinblick auf die Erbringung von Leistungen im Zusammenhang mit Marketing, Veröffentlichung von Berichten unter Einhaltung der Kennzeichnungspflichten, Suchmaschinenoptimierung, Erstellung/Gestaltung von Websites, Kundengewinnung, Mitarbeitergewinnung, Performance Marketing und Social Media Marketing („Leistungen“) gelten ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“). Dies gilt auch dann, wenn bei zukünftigen Beauftragungen nicht ausdrücklich auf die AGB verwiesen wird.
1.2. Das Angebot des ANBIETERS richtet sich ausschließlich an Unternehmer. Konsumentenschutzrechte und insbesondere das Rücktrittsrecht für Verbraucher im Fernabsatz kommen daher nicht zur Anwendung.
1.3. Mit Abgabe der Vertragserklärung (vgl Pkt 2) akzeptiert der KUNDE diese AGB. Vertragsabschlüsse sind nur zu diesen AGB möglich, etwaige AGB des KUNDEN werden nicht Vertragsbestandteil.
1.4. Bei mehreren, zeitlich auseinanderliegenden Vertragsabschlüssen wird jeweils die zum Zeitpunkt der Abgabe der Vertragserklärung durch den KUNDEN geltende, auf der Homepage des ANBIETERS veröffentlichte Fassung der AGB Vertragsbestandteil.
1.5. Widersprechende, abweichende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des KUNDEN werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn der ANBIETER stimmt deren Geltung ausdrücklich schriftlich zu.
1.6. Der ANBIETER ist berechtigt, diese AGB nach eigenem Ermessen jederzeit zu ändern. Die geänderten AGB werden dem KUNDEN per E-Mail zugesendet. Die Änderungen werden wirksam, wenn der KUNDE ihnen nicht binnen zwei Wochen nach Absenden der Änderungsmitteilung schriftlich widerspricht. In diesem Fall gelten die alten AGB unverändert weiter, sofern der ANBIETER das Vertragsverhältnis mit dem KUNDEN nicht binnen 14 Tagen nach Zugang des Widerspruchs kündigt.
2. Vertragsschluss
2.1. Die Präsentation der Leistungen auf der Website, in sozialen Netzwerken, in Werbeanzeigen oder anderen Medien stellt kein verbindliches Angebot des ANBIETERS auf Abschluss eines Vertrags dar. Der KUNDE wird hierdurch lediglich aufgefordert, ein Angebot abzugeben.
2.2. Der Vertragsschluss zwischen dem ANBIETER und dem KUNDEN kann auf jede erdenkliche auf einen Abschluss gerichtete Erklärung des ANBIETERS oder durch Erklärung, Handlung oder Zahlung durch den KUNDEN nach Erhalt eines Angebots erfolgen.
3. Leistungen
3.1. Der konkrete Leistungsumfang ergibt sich aus der individuellen Vereinbarung zwischen ANBIETER und KUNDEN. Das kann je nach Anlassfall beispielsweise folgende Leistungen erfassen:
3.1.1. Erstellung und Onlinestellung von SEO-optimierten Berichten, die Analyse der Werberesonanz und Reportings;
3.1.2. Die Erstellung von Webdesignkonzepten, Webshops und Blogs und ihre Umsetzung;
3.1.3. Die Erstellung von Fotos, Videos, Reels und Logos;
3.1.4. Erstellung von Ads für zum Beispiel Kunden- und/oder Mitarbeitergewinnung;
3.1.5. Die telefonische Vorabqualifizierung von Bewerbern und/oder Kunden; und
3.1.6. Die Erbringung von Dienstleistungen zur SEO Optimierung.
3.2. Leistungen des ANBIETERS haben keinen Projektcharakter (werden als Dienstleistung erbracht) und sind von etwaigen Kundeninitiativen separat zu betrachten.
3.3. Der ANBIETER ist hinsichtlich der Art der Durchführung der Leistungserbringung frei und nicht weisungsgebunden. Dies betrifft insbesondere auch die Reihenfolge der zu setzenden Handlungen und/oder der Erbringung der verschiedenen geschuldeten Leistungen oder die eingesetzte Technologie. Der ANBIETER schuldet bei der Dienstleistungserbringung die Einhaltung einer angemessenen Sorgfalt, jedoch keinen bestimmten Erfolg (zB Erhalt einer bestimmten Anzahl an Bewerbungen, Einstellung einer bestimmten Anzahl von Mitarbeitern, Medienresonanz, konkreten Erfolg der SEO Optimierung etc). Insbesondere macht der ANBIETER keine Zusagen hinsichtlich eines bestimmten quantitativen oder wirtschaftlichen Werbeerfolgs (zB eine bestimmte Anzahl an Leads, Mitarbeitern, Verkäufen, Google-Rankings von Berichten und/oder der Website und/oder dem Webshop und/oder dem Blog, Umsatz- oder Gewinnsteigerungen). Ergebnisse für frühere oder andere Kunden stellen keine Zusicherung dar, dass dies auch für den KUNDEN erzielbar ist.
3.4. Berichte unter Einhaltung der Kennzeichnungspflichten in Onlinemagazinen, die vom ANBIETER und/oder der So Marketing GmbH herausgegeben werden, bleiben zumindest so lange online, wie im Angebot vereinbart. Wenn kein konkreter Zeitraum angegeben ist, dann beträgt die Dauer zumindest drei Jahre. Im Falle einer nachträglichen rechtlichen Unzulässigkeit oder wesentlichen Änderung der Umstände (gesetzlich und/oder durch eine behördliche oder gerichtliche Entscheidung bzw Androhung von Rechtsschritten durch Dritte) hat der ANBIETER das Recht, Berichte unbeschadet einer vereinbarten Mindestdauer frühzeitig offline zu nehmen, ohne dass daraus Ansprüche für den Kunden entstehen. Falls eine Mindestdauer für die Veröffentlichung vereinbart wurde, kann der ANBIETER die Beiträge nach eigenem Ermessen aber auch darüber hinaus online lassen. In den nachstehenden Fällen wird der ANBIETER nach eigenem Ermessen aber gegebenenfalls eine Löschung von Berichten vornehmen:
(i) Der ANBIETER und/oder der So Marketing GmbH verkauft sein Unternehmen oder die für die Leistungserbringung wesentlichen Teile oder Assets (inklusive der relevanten Domains).
(ii) Der Kunde stirbt (bei natürlichen Personen) oder hört auf zu existieren (bei juristischen Personen).
(iii) Bei Verkauf des Unternehmens des Kunden oder falls der Kunde eine juristische Person ist, die Kontrolle über die Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar wechselt und dadurch Inhalte des Berichtes nicht mehr aktuell sind.
(iv) Die Berichte sich inhaltlich als falsch herausstellen oder veraltet sind.
3.5. Sofern Berichte unter Einhaltung der Kennzeichnungspflichten in nicht vom ANBIETER und/oder der So Marketing GmbH herausgegebenen Onlinemagazinen geschuldet sind und ein Bericht aus nicht aus der Sphäre des KUNDEN liegenden Gründen nicht veröffentlicht oder nachträglich gelöscht wird, wird der ANBIETER nach seinem Ermessen einen ähnlichen Ersatz liefern. Der ANBIETER alleine beurteilt die Ähnlichkeit des Ersatzes. Diese Berichte bleiben zumindest so lange online, wie im Angebot vereinbart. Wenn kein konkreter Zeitraum angegeben ist, dann beträgt die Dauer zumindest ein Jahr.
3.6. Soweit der KUNDE den ANBIETER mit der Schaltung von Online-Werbeanzeigen im Namen des KUNDEN beauftragt, erteilt er dem ANBIETER hiermit die Vollmacht im Namen und auf Rechnung des KUNDEN diese Leistungen von einem Dritten zu beziehen und die dafür erforderlichen Verträge abzuschließen (zB AGB, AVV, Lizenzbedingungen etc). Diesfalls kommt ein direktes Vertragsverhältnis zwischen dem Dritten und dem KUNDEN zustande. Etwaige Ansprüche aus diesem Verhältnis sind direkt und ausschließlich zwischen diesen Parteien abzuwickeln. Der ANBIETER stellt dem KUNDEN die in seinem Namen abgeschlossenen Verträge auf Aufforderung des KUNDEN binnen einem Monat zur Verfügung. Der KUNDE trägt sämtliche anfallenden Werbekosten.
3.7. Der KUNDE bestimmt das etwaige Budget der Werbekosten, das zusätzlich zur Vergütung anfällt. Der ANBIETER kann dem KUNDEN dazu aus seiner Erfahrung einen Vorschlag machen. Der KUNDE entscheidet eigenverantwortlich, ob er diesem folgt und welches Budget er für welchen Zeitraum frei gibt.
3.8. Der KUNDE ermächtigt den ANBIETER zur Umsetzung der Leistungen aus dem Vertrag für den KUNDEN
3.8.1. Google Konto, Google Analytics, Google Ads, Google Tag Manager, YouTube
3.8.2. WordPress, Wordpress Hosting, WordPress Themes und WordPress Plugins
3.8.3. ActiveCampaign, KLICK-TIPP, CleverReach, Mailchimp
3.8.4. Calendly, TYPEFORM
3.8.5. TikTok Konto, TikTok Ads Manager, TikTok Profil
3.8.6. LinkedIn Konto, LinkedIn Ads, LinkedIn Profil, LinkedIn Unternehmensseite
3.8.7. Meta Konten, Meta Business Suite, Meta Business Manager, Meta Werbeanzeigenmanager, Facebook Profil und Seite, Instagram Profil
3.8.8. Onepage, Perspective, Webflow, Zapier, LeadTable, Leadinfo, close.com, Shopify, Maxmind, Wistia, CookieYes
3.8.9. oder andere, gleichwertige oder für die Leistungserbringung erforderliche Konten, Tools, Programme und Plattformen
im erforderlichen Umfang im Namen und auf Rechnung des KUNDEN anzumelden und bevollmächtigt ihn hiermit dazu auch ausdrücklich sowie die dafür erforderlichen Verträge abzuschließen (zB AGB, AVV, Lizenzbedingungen etc). Diesfalls kommt ein direktes Vertragsverhältnis zwischen dem Dritten und dem KUNDEN zustande. Etwaige Ansprüche aus diesem Verhältnis sind direkt und ausschließlich zwischen diesen Parteien abzuwickeln. Der ANBIETER stellt dem KUNDEN die in seinem Namen abgeschlossenen Verträge auf Aufforderung des KUNDEN binnen einem Monat zur Verfügung. Der ANBIETER ist mangels expliziter Vereinbarung aber nicht verpflichtet, von der Ermächtigung Gebrauch zu machen. Wenn der ANBIETER davon keinen oder keinen vollständigen Gebrauch macht, greift Pkt 4.3 und ist der KUNDE nach Anweisung des ANBIETERS verpflichtet, die erforderlichen Konten, Tools, Programme und Plattformen selbst zu implementieren und zur Verfügung zu stellen.
3.9. Der KUNDE nimmt zur Kenntnis, dass diverse Plattformen eigene Regeln zur Nutzung ihrer Angebote vorsehen und diese auch regelmäßig ändern. Diese Vorgaben können im Einzelfall den Zielen der Vereinbarung widersprechen und einen Zielkonflikt auslösen. Der KUNDE nimmt zur Kenntnis, dass Plattformen (z.B. Facebook, LinkedIn, Instagram, Google, YouTube, TikTok oder dergleichen) im Einzelfall Werbekampagnen des ANBIETERS, die dieser für den KUNDEN erstellt hat, wegen angeblichen Verstößen gegen eigene Regeln, aber auch ohne Nennung von Gründen aussetzen kann. Ebenso können Plattformen Accounts, Werbekonten und/oder den Business Manager des KUNDEN temporär oder permanent sperren. Der ANBIETER hat hierauf nur einen beschränkten Einfluss. Der Vergütungsanspruch des ANBIETERS bleibt auch bei etwaigen Aussetzungen oder Sperrungen unberührt.
3.10. Der ANBIETER ist berechtigt, sich nach freiem Ermessen zur Erfüllung einzelner oder aller vertraglichen Pflichten Dritter, insbesondere Subunternehmer, zu bedienen sowie KI einzusetzen.
3.11. Der KUNDE erklärt sich ausdrücklich damit einverstanden, keine Login-Benutzernamen, Passwörter, Materialien und Links, auf die der KUNDE im Rahmen dieses Vertrags Zugriff erhält, an Dritte weiterzugeben.
4. Mitwirkungspflichten des Kunden
4.1. Die ordnungsgemäße Leistungserbringung durch den ANBIETER setzt eine qualitativ einwandfreie, termingerechte Unterstützung durch den KUNDEN oder seinem qualifizierten Personal voraus. Der Kunde verpflichtet sich, für den jeweiligen konkreten Auftrag daher alle notwendigen organisatorischen und betrieblichen Informationen und Unterlagen an den ANBIETER umfassend darzulegen und zeitgerecht kostenlos zu übermitteln und sich mit dem ANBIETER abzustimmen. Zu den Informationen und Unterlagen können je nach konkretem Auftrag insbesondere Informationen zum Unternehmen, den Unternehmenszielen und -erfolgen, etwaige Referenzprojekte, die für die Vorqualifizierung notwendigen Details und Anweisungen, den gegebenenfalls verwendeten Kanälen für Marketing, PR und/oder Content, der für die Leistungserbringung des ANBIETERS benötigt wird, zählen. Insbesondere hat der KUNDE den ANBIETER darüber zu informieren, ob und inwieweit das Unternehmen des KUNDEN politisch oder religiös ausgerichtet ist. Kommt der KUNDE dieser Pflicht nicht nach, kann das die Wirksamkeit der vom ANBIETER zu setzenden Maßnahmen gefährden.
4.2. Der KUNDE ist weiters verpflichtet, die für die Durchführung des Auftrages von ihm zur Verfügung gestellten Inhalte, Unterlagen und sonstige Informationen (Fotos, Logos etc) auf eventuell bestehende Urheber-, Kennzeichenrechte oder sonstige Rechte Dritter zu prüfen und sicher zu stellen, dass eine entsprechende Rechteeinräumung für die Weitergabe und Nutzung durch den ANBIETER besteht. Sofern der KUNDE Dritte für die Zurverfügungstellung von Input für die Erstellung von Inhalten zur Durchführung des Auftrages benennt, stellt der KUNDE sicher, dass der Dritte mit der telefonischen und Email Kontaktaufnahme durch den AUFTRAGGEBER einverstanden ist. Den ANBIETER trifft keine entsprechende Prüfpflicht und haftet er daher nicht wegen einer Verletzung Rechte Dritter, die durch eine Nutzung der zur Verfügung gestellten Materialen oder eine Kontaktaufnahme vom Kunden benannter Dritte erfolgt. Wird der ANBIETER wegen einer solchen Rechtsverletzung durch Dritte in Anspruch genommen, so hält der KUNDE den ANBIETER vollumfänglich schad- und klaglos, was auch etwaige Strafen, Gerichts- und Anwaltskosten zur Verteidigung des ANBIETERS inkludiert. Der ANBIETER hat freie Rechtsanwaltswahl.
4.3. Sofern der ANBIETER nicht oder nicht vollständig von seiner Ermächtigung in Pkt 3.6 Gebrauch macht, ist der KUNDE nach Anweisung des ANBIETERS verpflichtet,
4.3.1. Google Konto, Google Analytics, Google Ads, Google Tag Manager, YouTube
4.3.2. WordPress, Wordpress Hosting, WordPress Themes und WordPress Plugins
4.3.3. ActiveCampaign, KLICK-TIPP, CleverReach, Mailchimp
4.3.4. Calendly, TYPEFORM
4.3.5. TikTok Konto, TikTok Ads Manager, TikTok Profil
4.3.6. LinkedIn Konto, LinkedIn Ads, LinkedIn Profil, LinkedIn Unternehmensseite
4.3.7. Meta Konten, Meta Business Suite, Meta Business Manager, Meta, Werbeanzeigenmanager, Facebook Profil und Seite, Instagram Profil
4.3.8. Onepage, Perspective, Webflow, Zapier, LeadTable, Leadinfo, close.com, Shopify, Maxmind, Wistia, CookieYes
4.3.9. sowie etwaig andere Konten, Tools, Programme und Plattformen, soweit für die Leistungserbringung durch den ANBIETER erforderlich,
umgehend zu implementieren und den Zugang dazu aufrecht zu erhalten, sobald ihm der Anbieter mitteilt, welche Konten, Tools, Programme und Plattformen für die Leistungserbringung erforderlich sind.
4.4. Der KUNDE ist für die Erstellung etwaiger Rechtstexte und Erfüllung von Informationspflichten, wie zB Impressum, Datenschutz, AGB oder AVV, auf seinen Websites und Informationskanälen selbst verantwortlich. Überlässt der ANBIETER dem KUNDEN auf dessen Anfrage Muster, so hat der KUNDE diese selbstständig durch eine rechtskundige Person zu prüfen und für seinen Anlassfall anzupassen. Der ANBIETER übernimmt keine Rechtsberatung und keine Haftung für überlassene Muster.
4.5. Bei Nichterfüllung einer Mitwirkungs- und Beistellpflicht gewährt der ANBIETER dem KUNDEN eine angemessene, maximal 14-tägige Nachfrist zur Abhilfe und nachträglichen Pflichterfüllung. Entstehen durch die nicht ordnungsgemäße oder nicht rechtzeitige Mitwirkung und/oder Beistellung des KUNDEN Verzögerungen und/oder Mehraufwand, kann der ANBIETER – unbeschadet weitergehender gesetzlicher Rechte – Änderungen des Zeitplans und der vereinbarten Vergütung verlangen. Für die Vergütung des Mehraufwandes gelten die dann gültigen Stundensätze des ANBIETERS als Basis. Etwaige aus der Sphäre des KUNDEN resultierende Verzögerungen hindern nicht die Fälligkeit des Entgeltanspruchs des ANBIETERS. Unterlässt der KUNDE seine Verpflichtung trotz Nachfristsetzung ist der ANBIETER berechtigt, vom Vertrag mit sofortiger Wirkung zurückzutreten. Diesfalls wird das bis zum Vertragsende nach der ersten Kündigungsmöglichkeit des KUNDEN auflaufende Entgelt mit der Vertragsauflösung automatisch fällig.
5. Termine und Verzug
5.1. Art und Zeitpunkt der Leistungserbringung sowie jegliche sonstige Frist- und Terminabsprachen können vertraglich festgehalten oder nach Vertragsabschluss zwischen den beiden PARTEIEN mündlich oder schriftlich vereinbart werden. Der ANBIETER bemüht sich unter Einhaltung der gebotenen Sorgfaltspflichten, die vereinbarten Fristen und Termine einzuhalten.
5.2. Ist der KUNDE mit fälligen Zahlungen im Verzug, behält sich der ANBIETER das Recht vor, weitere Leistungen bis zum Ausgleich der fälligen Zahlungen ohne Anspruchsverlust nicht auszuführen.
5.3. Die Nichteinhaltung von Fristen und/oder Terminen berechtigt den KUNDEN dann zum Rücktritt vom Vertrag, wenn er dem ANBIETER zwei Mal eine angemessene, mindestens aber 14-tägige Nachfrist gewährt hat. Die Frist beginnt mit dem Zugang eines Mahnschreibens an den ANBIETER zu laufen.
5.4. Unabwendbare oder unvorhersehbare Ereignisse – insbesondere Verzögerungen durch Drittleistungen – entbinden den ANBIETER jedenfalls von der Einhaltung der vereinbarten Fristen und/oder Termine.
6. Sonstige Pflichten der PARTEIEN zur Durchführung der vereinbarten Leistungen
6.1. Alle vertraglich zugesagten Leistungen erbringt der ANBIETER grundsätzlich nach seiner Wahl erst ab dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses, bzw. dem individuell vereinbarten Beginn der Vertragslaufzeit oder Zahlungseingang von zu Vertragsbeginn fälligen Zahlungen (wenn später). Die Vertragslaufzeit und Zahlungsverpflichtung laufen ab dem Vertragsabschluss, sofern die PARTEIEN nichts Abweichendes vereinbart haben.
6.2. Der KUNDE ist für sämtliche Inhalte, insbesondere auf den erstellten Websites, im Webshop und in Blogs sowie die Berichte verantwortlich und hat zu gewährleisten, dass die Inhalte nicht durch Rechte Dritter belastet sind und nicht gegen geltendes Recht (insbesondere Urheber-, Wettbewerbs-, Marken-, Straf-, Jugendschutz-, Datenschutzrecht etc) verstoßen. Der ANBIETER ist nicht zur Prüfung der Inhalte verpflichtet. Dies gilt auch für vom ANBIETER auf Basis der Angaben des KUNDEN erstellten Inhalte. Diese hat der KUNDE unverzüglich zu prüfen und etwaige Fehler bei sonst eigener Haftung bekannt zu geben. Wenn es der ANBIETER fordert, hat der KUNDE eine formale Abnahme der Arbeitsergebnisse abzugeben; der ANBIETER ist aber nicht verpflichtet, eine Abnahme vorzusehen. Rein redaktionelle, nicht wegen Fehlern notwendige Anpassungen der Arbeitsergebnisse durch den ANBIETER sind nicht vorgesehen und erfolgen, wenn im eigenen Ermessen des Anbieters gegen gesondertes Entgelt auf Basis seiner dann geltenden Stundensätze, sofern er die Leistungen nicht in Kulanz kostenlos erbringt.
6.3. Der ANBIETER ist berechtigt, alle Termine, sofern die jeweilige Art der Leistungserbringung nicht zwingend eine Anwesenheit vor Ort erfordert dem KUNDEN gegenüber digital (z.B. via Zoom, Teams, Skype, TeamViewer oder dergleichen) durchzuführen.
6.4. Der KUNDE ist selbstständig dafür verantwortlich, die technischen Voraussetzungen bereitzuhalten, um das Angebot vollständig nutzen zu können. Bei Vorliegen von technischen Problemen des bereitgestellten Angebots ist der KUNDE zudem verpflichtet, an der Problemlösung bestmöglich mitzuwirken.
6.5. Der KUNDE ist selbstständig dafür verantwortlich, die Rechtskonformität des Einsatzes der unter Pkt 3.6 und 4.3 genannten Dienste vor Vertragsabschluss für sich zu prüfen. Falls er zu dem Ergebnis kommt, dass der Einsatz nicht rechtskonform für ihn möglich ist, wird er den Vertrag nicht abschließen.
7. Geistiges Eigentum
7.1. Für die Erbringung der Leistungen unter diesem Vertrag sowie für die Marketingnutzung nach Pkt 13 räumt der KUNDE dem ANBIETER ein nicht exklusives, übertragbares, gebührenfreies, weltweites und zeitlich unbeschränktes und unwiderrufbares Recht ein, die zur Verfügung gestellten Inhalte im zweckentsprechenden Umfang zu nutzen, zu speichern, zu vervielfältigen, zu veröffentlichen zu verbreiten und zu bearbeiten. Das inkludiert das Recht, die vom Kunden zur Verfügung gestellten Inhalte im selben Umfang an Medienpartner weiter zu geben sowie auch eine Nutzung zu eigenen Werbezwecken des ANBIETERS. Der KUNDE ist dafür verantwortlich, dass er alle erforderlichen Rechte, Ermächtigungen, Einwilligungen, Lizenzen und Berechtigungen an den zur Verfügung gestellten Inhalten besitzt und hält den ANBIETER bei Inanspruchnahme durch Dritte schad- und klaglos.
7.2. Sofern zwischen den PARTEIEN nicht explizit abweichend schriftlich vereinbart, erwirbt der KUNDE durch Zahlung des Entgelts das nicht ausschließliche Recht, Berichte unter Einhaltung der Kennzeichnungspflichten, die in den Medien des ANBIETERS und/oder der So Marketing GmbH erscheinen, durch Links in den eigenen Webauftritt zu integrieren oder diesen durch Links Dritten, insbesondere Medienunternehmen, zur Verfügung zu stellen. Bei allen anderen Arten von Content darf der KUNDE diesen nur dann, so lange und insoweit verwenden, als es ihm der ANBIETER das explizit schriftlich erlaubt. Weitergehende Nutzungsrechte des KUNDEN an den Berichten und allen anderen Arten von Content bestehen nicht. Sämtliche sonstigen Rechte verbleiben exklusiv beim ANBIETER. Dies gilt auch für Rechte an sämtliche Ideen und Konzepten, die der ANBIETER anlässlich der Leistungserbringung, sei es auch mit Mitwirkung des KUNDEN, entwickelt. Die Rechte von Dritten werden durch diese Vereinbarung nicht berührt.
8. Vertragslaufzeit und Kündigung
8.1. Die Erstellung einer Website oder eines Webshops ist ein Zielgeschäft ohne ordentliches Kündigungsrecht.
8.2. Sofern in einem Angebot nicht ausdrücklich etwas anderes zu Laufzeit, Verlängerung und Kündigungsmöglichkeiten vereinbart ist, gelten die folgenden Regelungen:
8.2.1. Verträge sind für zwölf Monate (Erstlaufzeit) geschlossen.
8.2.2. Eine vorzeitige ordentliche Kündigung ist ausgeschlossen.
8.2.3. Jede Partei kann den Vertrag bis zu 8 Wochen vor Ablauf der Laufzeit kündigen (E-Mail ausreichend), ansonsten wird er automatisch jeweils um die ursprüngliche Laufzeit verlängert.
8.2.4. Das Entgelt wird bei Vertragsverlängerung gemäß dem Anstieg des Verbraucherpreisindex (VPI) im vorherigen Kalenderjahr prozentuell angepasst, falls der Vertragsabschluss oder die vorherige Verlängerung im vorherigen Kalenderjahr stattgefunden hat.
8.3. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund für den ANBIETER liegt insbesondere dann vor, wenn der KUNDE
8.3.1. bei einer vereinbarten Zahlung oder Vorauszahlung gegenüber dem ANBIETER in Verzug ist. Bei einer monatlichen Zahlung mit mindestens zwei fälligen Zahlungen gegenüber dem ANBIETER in Verzug ist;
8.3.2. trotz Nachfristsetzung seinen Mitwirkungsleistungen nicht nachkommt;
8.3.3. geänderten AGB des ANBIETERS widerspricht.
8.4. Bei einer Kündigung aus wichtigem Grund durch den ANBIETER oder bei einer unberechtigten Auflösung durch den KUNDEN ist der ANBIETER berechtigt, die gesamte Vergütung, die bis zum nächsten ordentlichen Beendigungstermin fällig würde, als Schadensersatz geltend zu machen. Eine Anrechnung ersparter Aufwände hat nicht stattzufinden.
8.5. Bei Kündigung durch den KUNDEN ist er verpflichtet, den Zugang der Kündigung beim ANBIETER zu beweisen.
9. Vergütung
9.1. Für die Leistungen gilt die im Angebot vereinbarte Vergütung. Alle Preise verstehen sich zuzüglich USt. Der Einwand der Verkürzung über die Hälfte ist ausgeschlossen.
Sofern die PARTEIEN nichts Abweichendes geregelt haben, gelten folgende Konditionen: Alle Zahlungen sind unmittelbar bei Vertragsschluss zu bezahlen. Wenn die PARTEIEN eine monatliche Zahlung vereinbart haben, ist die erste Zahlung mit Abschluss fällig. Vor Eingang der Zahlung bzw. der ersten Zahlung ist der ANBIETER nicht verpflichtet (aber berechtigt), seine Leistungen aufzunehmen.
9.2. Sofern eine Einrichtungsgebühr (Setupgebühr) vereinbart ist, fällt diese – sofern nicht abweichend geregelt – nur einmal pro Angebot (Leistungsgegenstand) an. Im Rahmen einer etwaigen Vertragsverlängerung fällt keine erneute Einrichtungsgebühr an. Die Einrichtungsgebühr ist jedenfalls mit Abschluss fällig. Vor Eingang der Einrichtungsgebühr ist der ANBIETER nicht verpflichtet (aber berechtigt), seine Leistungen aufzunehmen.
9.3. Die Pflicht zur Erbringung der vertraglich vereinbarten Vergütung in voller Höhe besteht auch, wenn der KUNDE den ANBIETER anweist, die Leistungen vorübergehend zu unterbrechen oder eine Unterbrechung aus anderen Gründen wie zB auch gesetzliche Änderungen oder Verhalten von Plattformbetreibern oder Dritten notwendig ist, soweit die Gründe nicht auf einem Verschulden des ANBIETERS beruhen.
9.4. Der KUNDE ist, soweit nicht anders vereinbart, zur Vorleistung verpflichtet. Die vereinbarte Vergütung ist mit Rechnungsstellung sofort fällig und zahlbar innerhalb von 7 Tagen.
9.5. Der KUNDE kann nur mit rechtskräftig festgestellten oder unbestrittenen Forderungen sein Aufrechnungsrecht oder ein Zurückbehaltungsrecht ausüben bzw. geltend machen.
10. Zahlungsbedingungen
10.1. Die Zahlung ist per Lastschrifteinzug, Rechnung und Vorkasse möglich.
10.2. Sofern der ANBIETER es wünscht, wird der KUNDE dem ANBIETER unmittelbar nach Vertragsabschluss, spätestens jedoch innerhalb von 7 Tagen nach Vertragsschluss eine (SEPA)-Einzugsermächtigung erteilen. Der ANBIETER ist nicht verantwortlich für Überziehungsgebühren, Überziehungskosten oder ähnliche Gebühren, die die Bank geltend macht.
10.3. Bei verschuldetem Zahlungsverzug des KUNDEN berechnet der ANBIETER Verzugszinsen in Höhe von 9,2 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz. Weiters fallen Zinseszinsen in Höhe von 4 Prozent per anno an. Der KUNDE verpflichtet sich zusätzlich zur Zahlung etwaiger Betreibungskosten unabhängig vom Rechnungsbetrag in der Höhe von EUR 40 pro Betreibungsfall zu bezahlen.
11. Haftung auf Schadensersatz
11.1. Der ANBIETER haftet unbeschränkt für Schäden, die auf Vorsatz oder krass grobe Fahrlässigkeit des ANBIETERS beruhen sowie für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz.
11.2. Der ANBIETER übernimmt keine Haftung für entgangenen Gewinn, erwartete aber nicht eingetretene Ersparnisse, mittelbare Schäden und Folgeschäden.
11.3. Der KUNDE hat das Vorliegen von Vorsatz oder krass grober Fahrlässigkeit zu beweisen und Schadenersatzansprüche innerhalb von einem Jahr ab Leistungserbringung bei sonstigem Anspruchsverlust geltend zu machen.
12. Datenschutz
12.1. Der KUNDE wird darauf hingewiesen, dass der ANBIETER je nach Auftragsumfang auch personenbezogene Bestands- und Nutzungsdaten in maschinenlesbarer Form im Rahmen der Zweckbestimmung des Vertragsverhältnisses erhebt, verarbeitet und nutzt. Zu diesem Zweck stimmt der KUNDE der Auftragsverarbeitungsvereinbarung im Anhang dieser AGB zu.
12.2. Der KUNDE nimmt zudem zur Kenntnis, dass der ANBIETER berechtigt ist, einem etwaigen Vermittler, die für die Provisionsabrechnung erforderlichen Daten für die Laufzeit des Vertrags zur Verfügung zu stellen.
12.3. Für den Fall, dass der KUNDE nach Zustimmung durch den ANBIETER für einen Dritten – etwa auf Basis einer Vollmacht – handelt oder einen Vertrag zu Gunsten Dritter abschließt, stellt der KUNDE sicher, dass er entsprechend berechtigt ist, den ANBIETER zum Abschluss der erforderlichen Verträge samt Auftragsverarbeitungsvereinbarung zu beauftragen.
13. Referenznennung, Empfehlungen
13.1. Der ANBIETER und seine Tochter- sowie Schwesternunternehmen dürfen den KUNDEN unwiderruflich in jedem Medium zu Werbezwecken als Referenz nennen. Dies umfasst auch das Recht zur Nennung und Benutzung evtl. geschützter Marken, Bezeichnungen oder Logos, durch den KUNDEN vorgenommene Bewertungen und Ausschnitte aus den veröffentlichen Projekten samt Verlinkung auf die Website des KUNDEN sowie Screenshots der Website, des Webshops, Medienberichte und/oder des Blogs des Kunden oder die Veröffentlichung von den Kunden betreffenden SEO Berichten während sowie auch nach Ende der Vertragsbeziehung. Der ANBIETER und seine Tochter- sowie Schwesternunternehmen sind dabei auch berechtigt, die erzielten Erfolge und den Hintergrund der Beauftragung konkret für interne Schulungs- aber auch extern für Werbezwecke unter Nutzung des Logos bzw. Marken des KUNDEN sowie persönlichen Abbildungen des KUNDEN und seiner Organe und Mitarbeitern nutzen und zu kommunizieren. Der ANBIETER und seine Tochter- sowie Schwesternunternehmen sind zur Nennung und Nutzung der Kennzeichen nicht verpflichtet.
13.2. Sofern der KUNDE dem AUFTRAGGEBER Dritte als potentielle Kunden empfiehlt, stellt der KUNDE vorab sicher, dass der Dritte mit der telefonischen und Email Kontaktaufnahme durch den AUFTRAGGEBER einverstanden ist. Den ANBIETER trifft keine entsprechende Prüfpflicht. Wird der ANBIETER wegen einer Kontaktaufnahme eines benannten potentiellen Kunden Anspruch genommen, so hält der KUNDE den ANBIETER vollumfänglich schad- und klaglos, was auch etwaige (Verwaltungs-)Strafen, Gerichts- und Anwaltskosten zur Verteidigung des ANBIETERS inkludiert. Der ANBIETER hat freie Rechtsanwaltswahl.
14. Allgemeine Bestimmungen
14.1. Für alle im Zusammenhang mit diesem Vertrag stehenden Rechtsstreitigkeiten gilt der das sachlich und örtlich zuständige Gericht für Leibnitz in Österreich ausschließlich als vereinbart.
14.2. Es gilt ausschließlich das materielle Recht der Republik Österreich unter Ausschluss der Verweisungsnormen und des UN-Kaufrechts. Durch eine etwaige Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Klauseln gilt dasjenige vereinbart, was dem wirtschaftlich Gewollten in rechtlich zulässiger Weise am nächsten steht. Dies gilt auch für die ergänzende Vertragsauslegung.
Stand: April 2024
1. Gegenstand der Verarbeitung
Diese Verarbeitung erfolgt auf Basis der vereinbarten AGB („Hauptvertrag“). Sonstige, insbesondere nicht in seiner in der zugrundeliegenden Kooperation definierten Funktion, erhobene oder auf eine andere Art und Weise verarbeitete Daten sind ausdrücklich nicht vom Auftrag des KUNDEN („Verantwortlichen“) umfasst.
2. Bedingungen für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten
2.1. Der ANBIETER („Auftragsverarbeiter“) verarbeitet die personenbezogenen Daten im Auftrag des Verantwortlichen, solange:
(i) die Verarbeitung für die Erbringung der in Punkt 1 der Anlage 1 dargestellten und beauftragten Tätigkeiten erforderlich ist,
(ii) diese Vereinbarung gemäß Punkt 5.2. bis 5.4. nicht beendet wurde, oder
(iii) dieser Auftrag oder deren Teil vom Verantwortlichen nicht zurückgezogen wurde.
2.2. Weitere Bedingungen der Verarbeitung im Sinne dieser Vereinbarung, insbesondere, der vom Verantwortlichen bestimmte Verarbeitungszweck, die Art der personenbezogenen Daten und die Kategorien der betroffenen Personen, sind in Anlage 1 dieser Vereinbarung definiert.
3. Rechte und Pflichten des Verantwortlichen
3.1. Der Verantwortliche ist Verantwortlicher iSd Art 4 Z 7 DSGVO hinsichtlich jeglicher Informationen gemäß Punkt 2 der Anlage 1 dieser Vereinbarung, die sich auf identifizierte oder identifizierbare Personen beziehen iSd Art 4 Z 1 DSGVO („personenbezogene Daten“), die im Rahmen der Erbringung der unter Punkt 1 der Anlage 1 genannten Tätigkeiten an den Auftragsverarbeiter überlassen werden.
3.2. Der Verantwortliche hat das Recht und die Pflicht, die Entscheidungen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung personenbezogener Daten zu treffen.
3.3. Der Verantwortliche ist ua dafür verantwortlich, dass für die Verarbeitung personenbezogener Daten, mit der der Auftragsverarbeiter beauftragt wird, eine ausreichende Rechtsgrundlage besteht.
4. Rechte und Pflichten des Auftragsverarbeiters
4.1. Allgemeines
4.1.1. Der Auftragsverarbeiter ist Auftragsverarbeiter iSd Art 4 Z 8 DSGVO hinsichtlich jeglicher Informationen gemäß Punkt 2 der Anlage 1 dieser Vereinbarung, die sich auf identifizierte oder identifizierbare Personen beziehen iSd Art 4 Z 1 DSGVO („personenbezogene Daten“), die im Rahmen der Erbringung der unter Punkt 1 der Anlage 1 genannten Tätigkeiten an ihn überlassen werden. Er hat sämtliche Handlungen zu unterlassen, die im Widerspruch zu seiner Position als Auftragsverarbeiter stehen und ist an die sorgfältige Einhaltung seiner Pflichten im anwendbaren Recht gebunden – insbesondere aber nicht ausschließlich nach dem DSG und der DSGVO.
4.1.2. Der Auftragsverarbeiter verpflichtet sich, die Verarbeitung personenbezogener Daten nachweislich im Sinne der Bestimmungen der DSGVO zu dokumentieren. Vor allem führt er ein nach Art 30 Abs 2 DSGVO erforderliches Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten. Die Verarbeitung personenbezogener Daten wird von der Person überwacht, die beim Auftragsverarbeiter mit dieser Überwachung betraut wurde. Der Auftragsverarbeiter stellt der zuständigen Aufsichtsbehörde die genannten Informationen auf Anfrage zur Verfügung.
4.2. Weisungsgebundenheit
4.2.1. Der Auftragsverarbeiter verpflichtet sich daher, personenbezogene Daten und Verarbeitungsergebnisse während der Durchführung der unter Punkt 1 der Anlage 1 dieser Vereinbarung beschriebenen Tätigkeiten ausschließlich im Rahmen der dokumentierten Weisungen des Verantwortlichen zu verwenden. Der Auftragsverarbeiter verpflichtet sich, diese personenbezogenen Daten und Verarbeitungsergebnisse ausschließlich dem Verantwortlichen zurückzugeben oder nur nach dessen schriftlicher Weisung zu übermitteln. Solche Weisungen werden grundsätzlich im Hauptvertrag vereinbart.
4.2.2. Nachträgliche Weisungen können auch während der gesamten Dauer der Verarbeitung personenbezogener Daten vom Verantwortlichen erteilt werden. Diese sind stets schriftlich, auch elektronisch, im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung zu dokumentieren und aufzubewahren. Desgleichen bedarf eine Verwendung der personenbezogenen Daten für eigene Zwecke des Auftragsverarbeiters einer derartigen schriftlichen Weisung. Der Auftragsverarbeiter hat den Verantwortlichen unverzüglich zu informieren, wenn die Weisungen des Verantwortlichen nach Ansicht des Auftragsverarbeiters gegen die DSGVO oder andere anwendbare nationale Datenschutzbestimmungen verstoßen.
4.2.3. Der Auftragsverarbeiter verarbeitet die personenbezogenen Daten nach dem Grundsatz der Datenminimierung gemäß Art 5 Abs 1 lit c DSGVO und daher nur soweit, als dies zur Erbringung der in dieser Vereinbarung genannten Tätigkeiten bzw Anwendungen erforderlich ist. Der Auftragsverarbeiter muss daher insbesondere auch sicherstellen, dass personenbezogene Daten und andere, eigene Daten des Auftragsverarbeiters oder seiner Kunden getrennt verarbeitet werden („Mandantenfähigkeit“).
4.3. Datengeheimnis
Der Auftragsverarbeiter gewährt Personen nur auf Basis des „need-to-know“-Prinzips Zugriffsrechte. Er erklärt rechtsverbindlich, dass er alle mit der Datenverarbeitung beauftragten Personen vor Aufnahme der Tätigkeit zu Wahrung des Datengeheimnisses im Sinne des Art 28 Abs 3 lit b DSGVO und § 6 DSG verpflichtet hat. Insbesondere bleibt die Verschwiegenheitspflicht der mit dem Datenverkehr beauftragten Personen auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit und Ausscheiden beim Auftragsverarbeiter aufrecht.
4.4. Sicherheit der Verarbeitung
4.4.1. Der Auftragsverarbeiter erklärt, dass er ausreichende Sicherheitsmaßnahmen im Sinne des Art 32 DSGVO ergriffen hat, um zu verhindern, dass Daten ordnungswidrig verwendet oder Dritten unbefugt zugänglich werden. In diesem Zusammenhang bestätigt der Verantwortliche, dass die in Anlage 2 dargestellten technischen und organisatorischen Maßnahmen dafür geeignet sind, dass die Verarbeitung im Einklang mit den Anforderungen der DSGVO erfolgt und der Schutz der Rechte der betroffenen Person gewährleistet werden.
4.4.2. Falls die Verarbeitung personenbezogene Daten betrifft, aus denen die rassische oder ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen oder die Gewerkschaftszugehörigkeit hervorgehen, oder die genetischen oder biometrischen Daten zum Zweck der eindeutigen Identifizierung einer natürlichen Person, Daten über die Gesundheit, das Sexualleben oder die sexuelle Ausrichtung einer Person oder Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten enthalten, setzt der Auftragsverarbeiter spezielle technische und organisatorische Beschränkungen und/oder zusätzliche Garantien.
4.5. Subverarbeiter
4.5.1. Der Verantwortliche erteilt dem Auftragsverarbeiter hiermit die allgemeine schriftliche Genehmigung gemäß Art 28 Abs 2 DSGVO, dass dieser andere Unternehmen zur Durchführung von Verarbeitungen heranziehen kann („Subverarbeiter“). Diese sind in Anhang 3 aufzulisten. Der Auftragsverarbeiter hat jedoch den Verantwortlichen von der beabsichtigten Heranziehung oder Austausch eines Subverarbeiters so rechtzeitig zu verständigen, dass der Verantwortliche dies im Einklang mit Art 28 Abs 2 DSGVO allenfalls untersagen kann. Der Verantwortliche wird die Beauftragung jedoch nur aus wichtigem Grund untersagen. Außerdem muss ein Vertrag zwischen dem Auftragsverarbeiter und dem Subverarbeiter gemäß Art 28 Abs 4 DSGVO geschlossen werden, in dem sichergestellt ist, dass der Subverarbeiter dieselben Verpflichtungen eingeht, die dem Auftragsverarbeiter auf Grund dieser Vereinbarung obliegen. Kommt der Subverarbeiter seinen Datenschutzverpflichtungen nicht nach, bleibt der Auftragsverarbeiter gegenüber dem Verantwortlichen für die Erfüllung der Verpflichtungen des Subverarbeiters verantwortlich. Der Auftragsverarbeiter benachrichtigt den Verantwortlichen, wenn der Subverarbeiter seine vertraglichen Pflichten nicht erfüllt.
4.5.2. Subverarbeiter außerhalb des EWR darf der Auftragsverarbeiter jedenfalls nur dann beauftragen, wenn (i) diese in einem Drittland niedergelassen sind, das über ein von der EU-Kommission mit Beschluss akzeptiertes angemessenes Datenschutzniveau verfügt (Angemessenheitsbeschluss) oder (ii) mit diesen die EU-Standardvertragsklauseln bzw diesen gleichgestellte durch die EU-Kommission erlassene Vertragsschablonen als geeignete Garantien im Sinne des Art 46 Abs 2 lit c und d DSGVO vereinbart wurden. Zu den geeigneten Garantien gehört auch, soweit erforderlich, die Vereinbarung von zusätzlichen Maßnahmen („supplementary measures“) sowie jedenfalls die Durchführung eines Transfer Impact Assessments.
4.6. Betroffenenrechte
4.6.1. Der Auftragsverarbeiter trägt für die technischen und organisatorischen Voraussetzungen Vorsorge, dass der Verantwortliche insbesondere die Bestimmungen des Art 13 und 14 DSGVO (Informationspflicht), Art 15 DSGVO (Auskunftsrecht), Art 16 und 17 DSGVO (Recht auf Richtigstellung und Löschung), Art 18 DSGVO (Recht auf Einschränkung der Verarbeitung) und Art 20 DSGVO (Recht auf Datenübertragbarkeit) gegenüber einer betroffenen Person innerhalb der gesetzlichen Fristen jederzeit erfüllen kann und überlässt dem Verantwortlichen alle dafür notwendigen Informationen. Für die Unterstützung steht dem Auftragsverarbeiter eine angemessene Vergütung zu.
4.6.2. Der Auftragsverarbeiter unterrichtet den Verantwortlichen binnen einer angemessenen Frist über jeden Antrag, den er von der betroffenen Person erhalten hat. Er beantwortet den Antrag nicht selbst, es sei denn, er wurde vom Verantwortlichen explizit dazu beauftragt. Der Auftragsverarbeiter unterstützt den Verantwortlichen bei der Erfüllung von dessen Pflicht, Anträge betroffener Personen auf Ausübung ihrer Rechte zu beantworten. Der Auftragsverarbeiter befolgt dabei die Weisungen des Verantwortlichen. Für die Unterstützung steht dem Auftragsverarbeiter eine angemessene Vergütung zu.
4.7. Datenschutzverletzungen
4.7.1. Im Falle einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten im Zusammenhang mit den für den Verantwortlichen verarbeiteten Daten unterstützt der Auftragsverarbeiter den Verantwortlichen bei
a) der unverzüglichen Meldung der Verletzung an die zuständige Aufsichtsbehörde, nachdem dem Verantwortlichen die Verletzung bekannt wurde, sofern relevant;
b) der Einholung der Informationen, die gem Art 33 Abs 3 DSGVO in der Meldung des Verantwortlichen anzugeben sind;
c) der der Einhaltung der Pflicht gem Art 34 DSGVO, die betroffene Person unverzüglich von der Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten zu unterrichten, wenn die Verletzung voraussichtlich ein hohes Risiko für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen zur Folge hat.
4.7.2. Der Auftragsverarbeiter erklärt insbesondere rechtsverbindlich, dass er den Verantwortlichen unverzüglich informiert, wenn es zu einem Datenschutzvorfall kommt. Die Meldung muss zumindest folgende Informationen enthalten:
a) eine Beschreibung der Art der Verletzung (möglichst unter Angabe der Kategorien und der ungefähren Zahl der betroffenen Personen und der ungefähren Zahl der betroffenen Datensätze);
b) Kontaktdaten einer Anlaufstelle, bei der weitere Informationen über die Verletzung des Schutzes der personenbezogenen Daten eingeholt werden können;
c) die voraussichtlichen Folgen und die ergriffenen oder vorgeschlagenen Maßnahmen zur Behebung der Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten, einschließlich Maßnahmen zur Abmilderung ihrer möglichen nachteiligen Auswirkungen.
Wenn und soweit nicht alle diese Informationen zur gleichen Zeit bereitgestellt werden können, enthält die ursprüngliche Meldung die zu jenem Zeitpunkt verfügbaren Informationen, und weitere Informationen werden anschließend ohne unangemessene Verzögerung bereitgestellt, sobald sie verfügbar sind.
4.7.3. Der Auftragsverarbeiter trägt daher für die technischen und organisatorischen Voraussetzungen Vorsorge, dass der Verantwortliche seine Meldepflichten gemäß Art 33 und 34 DSGVO gegenüber der Aufsichtsbehörde und / oder betroffenen Person innerhalb der gesetzlichen Frist erfüllen kann.
4.7.4. Für die Unterstützung steht dem Auftragsverarbeiter eine angemessene Vergütung zu.
4.8. Datenlöschung und -rückgabe
Der Auftragsverarbeiter ist nach Beendigung der Tätigkeiten im Sinne dieser Vereinbarung verpflichtet, alle Verarbeitungsergebnisse und Unterlagen, die personenbezogenen Daten enthalten, dem Verantwortlichen zu übergeben und ist nicht berechtigt, personenbezogene Daten, Dokumente oder Teile oder Kopien davon zurückzubehalten. Dementsprechend muss der Auftragsverarbeiter alle personenbezogenen Daten, die im Auftrag des Verantwortlichen verarbeitet werden, löschen oder vernichten und dies dem Verantwortlichen bescheinigen. Alternativ kann der Auftragsverarbeiter auf Basis einer dokumentierten Weisung des Verantwortlichen die personenbezogenen Daten weiter für den Verantwortlichen vor unbefugter Einsicht gesichert aufbewahren.
4.9. Kooperation und Unterstützung
4.9.1. In Zusammenhang mit den in dieser Vereinbarung genannten Tätigkeiten bzw Anwendungen kooperiert der Auftragsverarbeiter mit den zuständigen Behörden und dem Verantwortlichen, insbesondere hinsichtlich etwaiger Melde- oder Genehmigungsverfahren, sowie insbesondere auch bei etwaigen Datenschutz-Folgenabschätzungen (Art 35 DSGVO) und vorherigen Konsultationen der Aufsichtsbehörde (Art 36 DSGVO).
4.9.2. Sofern der Verantwortliche in einem Drittland niedergelassen ist bzw in einem Drittland Daten der Betroffenen verarbeitet, das nicht über ein von der EU-Kommission mit Angemessenheitsbeschluss als angemessen anerkanntes Datenschutzniveau verfügt, schließt der Auftragsverarbeiter mit dem Verantwortlichen zur Einhaltung geeigneter Garantien Standardvertragsklauseln gemäß Art 46 Abs 2 lit c DSGVO, die von der EU-Kommission gemäß dem Prüfverfahren nach Art 93 Abs 2 DSGVO erlassen wurden, und vereinbart – sofern erforderlich – darüber hinausgehende, zusätzliche Maßnahmen (supplementary measures).
4.10. Einsichtnahme und Kontrolle
4.10.1. Dem Verantwortlichen wird hinsichtlich der Verarbeitung der von ihm überlassenen personenbezogenen Daten das Recht eine maximal jährliche Einsichtnahme und Kontrolle der Datenverarbeitungseinrichtungen eingeräumt. Der Verantwortliche muss diese Überprüfung, einschließlich Einsichtnahme, mindestens 90 Tage im Voraus ankündigen und hat diese unter größtmöglicher Schonung des Geschäftsbetriebs des Auftragsverarbeiters durchzuführen. Bei der Entscheidung über eine Überprüfung hat der Verantwortliche einschlägige Zertifizierungen des Auftragsverarbeiters zu berücksichtigen.
4.10.2. Der Auftragsverarbeiter verpflichtet sich gemäß Art 28 Abs 3 lit h DSGVO, dem Verantwortlichen jene Informationen zur Verfügung zu stellen, die zur Kontrolle der Einhaltung der in dieser Vereinbarung genannten Verpflichtungen notwendig sind.
4.10.3. Die Parteien stellen der zuständigen Aufsichtsbehörde die Ergebnisse von Prüfungen auf Anfrage zur Verfügung.
4.10.4. Der Verantwortliche trägt sämtliche damit verbundene Kosten.
5. Schlussbestimmungen
5.1. Diese Vereinbarung tritt mit Vertragsbeginn in Kraft und wird für die Geltungsdauer der jeweiligen Kooperation abgeschlossen. In Anbetracht der Art und des Zwecks dieser Vereinbarung, vereinbaren die Parteien, dass jede Kündigung oder Ablauf der Gültigkeit der Kooperation auch zur Beendigung dieser Vereinbarung führt und von ähnlichen Auswirkungen begleitet wird. Dies ist für solche Bestimmungen nicht anwendbar, deren Inhalt oder Art andeutet, dass diese auch nach der Vereinbarungsbeendigung weiter gelten sollen. Die Möglichkeit zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt dadurch unberührt.
5.2. Falls der Auftragsverarbeiter seinen Pflichten gemäß dieser Vereinbarung nicht nachkommt, kann der Verantwortliche den Auftragsverarbeiter anweisen, die Verarbeitung personenbezogener Daten auszusetzen, bis er die Bestimmungen dieser Vereinbarung einhält oder der Vertrag beendet ist. Der Auftragsverarbeiter unterrichtet den Verantwortlichen unverzüglich, wenn er, aus welchen Gründen auch immer, nicht in der Lage ist, die Bestimmungen dieser Vereinbarung einzuhalten.
5.3. Der Auftragsverarbeiter ist berechtigt, den Vertrag zu kündigen, wenn der Verantwortliche auf die Erfüllung seiner Anweisungen besteht, nachdem er vom Auftragsverarbeiter darüber in Kenntnis gesetzt wurde, dass seine Anweisungen gegen geltende rechtliche Anforderungen gemäß Klausel 4.2.2. verstoßen. In jedem Fall muss jegliche im Auftrag erfolgte Verarbeitung von personenbezogenen Daten sofort mit dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Kündigung eingestellt werden.
5.4. Die Änderungen oder Ergänzungen zu dieser Vereinbarung bedürfen bis auf die untenstehenden Ausnahmen der Schriftform, was auch in einem elektronischen Format erfolgen kann. Die Vereinbarung einschließlich ihrer Anhänge ist von beiden Parteien schriftlich, auch elektronisch, aufzubewahren.
5.5. Bei etwaigen Widersprüchen gehen die Regelungen dieser Vereinbarung bzw anderer früheren Vereinbarungen zwischen dem Verantwortlichen und dem Auftragsverarbeiter bezüglich unten Punkt 1 Anlage 1 dieser Vereinbarung aufgelisteten Tätigkeiten vor.
5.6. Folgende Anlagen bilden einen integrierenden Bestandteil dieser Vereinbarung:
Anlage 1: Weitere Bedingungen der Auftragsverarbeitung
Anlage 2: Technische und organisatorische Maßnahmen
Anlage 3: Liste der Subverarbeiter
1. Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten nach dieser Vereinbarung erfolgt im Rahmen der Tätigkeit des Auftragsverarbeiters für den Verantwortlichen entsprechend dem Hauptvertrag.
2. Beschreibung der Art der personenbezogenen Daten, die im Auftrag des Verantwortlichen im Sinne dieser Vereinbarung verarbeitet werden dürfen, sowie der Kategorien der betroffenen Personen und Zwecke der Datenverarbeitung:
1. Der Auftragsverarbeiter hat geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zu gewährleisten, die sich nach dem Stand der Technik, den Implementierungskosten, der Art, dem Umfang, den Umständen und den Zwecken der Verarbeitung sowie den konkreten Risiken richten und geeignet sind, um im Ergebnis ein angemessenes Schutzniveau für die Rechte der betroffenen Person sicherzustellen. Der Verantwortliche bewertet die mit der Verarbeitung verbundenen Risiken für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen und führt Maßnahmen zur Minderung dieser Risiken durch.
2. Der Stand der Technik bezeichnet fortschrittliche Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen, die nach herrschender Auffassung führender Fachleute das Erreichen des gesetzlich vorgegebenen Zieles im Datenschutz gesichert erscheinen lässt. Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen oder vergleichbare Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen müssen sich in der Praxis bewährt haben oder sollten – wenn dies noch nicht der Fall ist – möglichst im Betrieb mit Erfolg erprobt worden sein.
3. Um die Umsetzung der technisch organisatorischen Maßnahmen zu dokumentieren, stellt der Auftragsverarbeiter dem Verantwortlichen nach Anfrage des Verantwortlichen einen Datenschutzbericht zur Verfügung, welcher die tatsächliche Umsetzung der technischen und organisatorischen Maßnahmen beschreibt. Der Verantwortliche behält sich das Recht vor, den Datenschutzbericht periodisch (einmal jährlich) oder anlassbezogen zu verlangen. Der Auftragsverarbeiter stellt diesen den Verantwortlichen innerhalb einer angemessenen Frist ohne Verrechnung von Kosten für den Verantwortlichen zur Verfügung. Die Struktur des Datenschutzberichts stellt sich wie folgt dar, kann aber je nach Bedarf und Anweisung des Verantwortlichen enger oder weiter gefasst werden:
3.1. Zugangskontrolle: Unbefugten Personen muss der Zugang zu den Einrichtungen untersagt werden, in denen personenbezogene Daten verarbeitet werden.
3.2. Datenträgerkontrolle: Unbefugte Personen müssen am Lesen, Kopieren, Ändern oder Entfernen von Datenträgern gehindert werden.
3.3. Speicherkontrolle: Unbefugte Speicherung sowie unbefugte Einsichtnahme, Veränderung oder Löschung gespeicherter, personenbezogenen Daten müssen verhindert werden.
3.4. Benutzungskontrolle: Die Benutzung von automatisierten Datenverarbeitungssystemen mittels Einrichtungen zur Datenübertragung (z. B. durch Fernzugriff) durch unbefugte Personen ist zu verhindern.
3.5. Zugriffskontrolle: Der Zugriff der berechtigten Personen ist auf die personenbezogenen Daten zu beschränken, die sie für die Erfüllung ihrer Aufgabe benötigen.
3.6. Übertragungskontrolle: Bei Einrichtungen zur Datenübertragung muss überprüft und festgestellt werden können, an welche Stellen personenbezogene Daten übermittelt oder zur Verfügung gestellt wurden oder werden können. Datenempfängern, denen personenbezogene Daten mittels Einrichtungen zur Datenübertragung (z. B. durch Fernzugriff) bekannt gegeben werden, müssen identifizierbar sein.
3.7. Eingabekontrolle: In automatisierten Systemen muss nachträglich überprüft werden können, welche personenbezogenen Daten zu welcher Zeit und von welcher Person eingegeben wurden (Protokolldaten).
3.8. Transportkontrolle: Bei der Bekanntgabe von personenbezogenen Daten sowie beim Transport von Datenträgern ist zu verhindern, dass Daten unbefugt gelesen, kopiert, verändert oder gelöscht werden.
3.9. Wiederherstellungskontrolle: Je nach Schutzbedarf ist zu gewährleisten, dass eingesetzte Systeme im Störungsfall wiederhergestellt werden können.
3.10. Performancekontrolle: Es ist sicherzustellen, dass je nach Schutzbedarf alle Funktionen des Systems zur Verfügung stehen (Verfügbarkeit, Belastbarkeit), auftretende Fehlfunktionen gemeldet werden (Zuverlässigkeit) und gespeicherte personenbezogene Daten nicht durch Fehlfunktionen des Systems beschädigt oder offengelegt werden können (Integrität, Vertraulichkeit).
3.11. Data Breach Erkennung und Monitoring: Maßnahmen zur rechtzeitigen Erkennung und für die Nachvollziehbarkeit (i) des unbefugten Zugriffes bzw. der unbefugten Offenlegung der personenbezogenen Daten sowie (ii) von jeglichen Ereignissen, die zur Verletzung des Schutzes der personenbezogenen Daten führen können, sind zu ergreifen.
4. Im Rahmen der Kontrolle der Einhaltung obiger Datenschutzanforderungen kann die Umsetzung und Einhaltung der technisch organisatorischen Maßnahmen vom Verantwortlichen oder eines von ihm beauftragten Dritten überprüft werden. Der Verantwortliche behält sich das Recht vor, das Prüfungsintervall und die Prüfungstiefe festzulegen. Aufgrund von Datenschutzvorfällen einerseits, oder eines Nachweises der Einhaltung der Anforderungen des Datenschutzes und der Datensicherheit, wie von der Aufsichtsbehörde genehmigte datenschutzspezifische Zertifizierungsverfahren sowie von Datenschutzsiegeln und -prüfzeichen andererseits kann das Prüfungsintervall und die Prüftiefe enger oder weiter gefasst werden.
5. Im Ergebnis muss der Auftragsverarbeiter hinreichend Garantien dafür bieten, dass geeignete technisch organisatorische Maßnahmen so durchgeführt werden, dass alle Anforderungen des Datenschutzes und der Datensicherheit eingehalten werden und damit ein angemessenes Schutzniveau für die Rechte der betroffenen Person sichergestellt wird.